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Außer Spesen: BGH folgt restriktiver EuGH-Linie beim DSGVO-Schadensersatz

Autor: Niko Härting Erstellt am: 26. Februar 2025 Rubrik: Datenschutzrecht

Seit 2019 stritt sich ein unzufriedener Kunde mit einem Mobilfunkanbieter, dem er vorwarf, zu Unrecht einen SCHUFA-Eintrag veranlasst zu haben. Der Kunde auf Zahlung „eines Teilbetrags in Höhe von 6.000 EUR des angemessenen immateriellen Schadensersatzes nach Art. 82 DSGVO“ und bekam 2022 vom OLG Karlsruhe 500 EUR zugesprochen. Damit gab sich der Kunde nicht zufrieden und zog vor den Bundesgerichtshof (BGH). Ohne Erfolg. In einem äußerst knapp gefassten Urteil gaben die Karlsruher Richter dem Kläger jetzt zu verstehen, dass er mit den bereits zugesprochenen 500 EUR mehr als gut bedient ist (BGH vom 28.1.2025, Az. VI ZR 183/22).

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte der Mobilfunkanbieter die SCHUFA zwar wenige Tage nach dem Eintrag bereits um Löschung gebeten. Dennoch dauerte es fast zwei Jahre, bis der SCHUFA-Eintrag tatsächlich gelöscht war. Dem OLG Koblenz hatte dies in der Vorinstanz ausgereicht, um einen immateriellen Schaden zu bejahen:

„Bereits diese allgemein vorgetragenen potentiellen Schwierigkeiten bei der Teilhabe am Wirtschaftsleben in Form des Abschlusses von Internetkäufen sind ausreichend, einen
ihr bereits entstandenen – und nicht erst zu befürchtenden … – immateriellen Schaden im Sinne der Ausgleichsfunktion darzulegen. .“

(OLG Koblenz vom 18.5.2022 5 U 2141/21, Rn. 85)

Dieser Satz wird nicht jeden überzeugen. Art. 82 DSGVO verpflichtet zum Ersatz des materiellen und des immateriellen Schadens. Der Kläger hatte nicht behauptet, einen in Geld messbaren (und damit materiellen) Schaden erlitten zu haben. Aber stellt es per se bereits einen immateriellen Schaden da, wenn man wirtschaftliche Nachteile befürchten muss? Oder geht es bei einem immateriellen Schaden nicht eher um einen Schaden auf der emotionalen Ebene, um reale Ängste und Sorgen? Um etwas, was man – wie etwa den „Kontrollverlust“, der beim EuGH und beim BGH wiederholt Thema war – tatsächlich befürchtet und nicht nur „befürchten muss“?

Den BGH brauchte all dies nicht zu beschäftigen, da auschließlich der Kunde Revision eingelegt hatte und es somit nicht mehr um die bereits zugesprochenen 500 EUR ging, sondern ausschließlich darum, ob es noch einen kräftigen Nachschlag auf diesen Betrag geben musste. Einen solchen Nachschlag hat der BGH recht kaltschnäuzig verweigert und mit einer verbal schallenden Ohrfeige an die Anwälte verbunden, die die Revision geführt haben:

„Die Revision hat weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass der vom Berufungsgericht zuerkannte Betrag von 500 EUR nicht ausreichend wäre, um den immateriellen Schaden der Beklagten auszugleichen.“

(BGH vom 28.1.2025, Az. VI ZR 183/22, Rn. 13)

„Weder geltend gemacht noch ersichtlich“: Kein Anwalt, der sich der Mühe einer Rechtsmittelbegründung unterzogen hat, liest eine solche Formulierung gerne.

Am Schluss betont der BGH dann noch, dass sich der Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO ausschließlich an der Höhe des Schadens bemisst (auch wenn natürlich bei einem nicht in Geld messbaren Schaden eine Bezifferung schwerfällt). Das Koblenzer OLG hatte die 500 EUR mit der Begrüdung zugesprochen, die Anspruchshöhe müsse abschreckend bemessen werden und zudem zur „Genugtuung“ beitragen. Dies ist mit der restriktiven Rechtsprechung des EuGH zu Art. 82 DSGVO nicht vereinbar:

„Soweit das Berufungsgericht die Höhe des zuerkannten Schadensersatzes rechtsfehlerhaft auch mit einer Genugtuungs- und generalpräventiven Funktion des Schadensersatzes begründet hat, ist nicht ersichtlich, dass sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt hätte.“

(BGH vom 28.1.2025, Az. VI ZR 183/22, Rn. 14)

Fazit: Das Ende der Fahnenstange war nach Ansicht des BGH offenkundig bereits unterhalb der zugesprochenen 500 EUR erreicht. Bedenkt man den Aufwand und die Kosten, die mit einem solchen Prozess über mehrere Instanzen verbunden ist, kann man keinem Kläger und keiner Klägerin ernsthaft zu einem solchen Gang durch die Instanzen raten.

Rubrik: Datenschutzrecht

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