Personenbezug
Eine Begriffsbestimmung für die Praxis
Nach Art. 8 der Europäischen Grundrechtecharta hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Art. 4 Nr. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) konkretisiert den Begriff der personenbezogenen Daten dahingehend, dass damit alle Informationen umfasst werden, die sich auf eine – direkt oder indirekt – identifizierbare natürliche Person beziehen. Der Personenbezug markiert den Anwendungsbereich der Datenschutzvorschriften. Dementsprechend umstritten ist der Personenbezug vor allem bei Daten im Grenzbereich der Identifizierbarkeit, etwa bei aggregierten Daten, IP-Adressen, Daten, die unter Pseudonym oder sonstigen Kennungen gespeichert sind. Letztlich geht es dabei stets um die Möglichkeit zur Zuordnung von Daten zu einer natürlichen Person.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2026.02.14 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2196-9817 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-02-27 |