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Personenbezug
Eine Begriffsbestimmung für die Praxis

Nach Art. 8 der Europäischen Grundrechtecharta hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Art. 4 Nr. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) konkretisiert den Begriff der personenbezogenen Daten dahingehend, dass damit alle Informationen umfasst werden, die sich auf eine – direkt oder indirekt – identifizierbare natürliche Person beziehen. Der Personenbezug markiert den Anwendungsbereich der Datenschutzvorschriften. Dementsprechend umstritten ist der Personenbezug vor allem bei Daten im Grenzbereich der Identifizierbarkeit, etwa bei aggregierten Daten, IP-Adressen, Daten, die unter Pseudonym oder sonstigen Kennungen gespeichert sind. Letztlich geht es dabei stets um die Möglichkeit zur Zuordnung von Daten zu einer natürlichen Person.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2026.02.14
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2196-9817
Ausgabe / Jahr: 2 / 2026
Veröffentlicht: 2026-02-27