Das Urteil des LG Lüneburg liegt schon eine Weile zurück und hat bislang wenig Aufmerksamkeit erfahren. Da das Thema Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO aber derzeit zunehmend umstritten ist, lohnt sich ein kritischer Blick in die Entscheidungsgründe. Das Gericht legt, ähnlich wie schon vereinzelt andere Instanzgerichte, zu geringe Anforderungen an das Vorliegen eines immateriellen Schadens an, was mit dem Wortlaut und Sinn von Art. 82 DSGVO kaum vereinbar ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2021.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-02-26 |
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