DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2016.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-06-28 |
Das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte hat gerade seinen 50. Geburtstag gefeiert und sich von einem Nischengesetz zur Wirtschaftsordnung der digitalen Gesellschaft gewandelt. Auch wenn es in den letzten Jahren heftige Debatten um die Legitimation und die Weiterentwicklung des geistigen Eigentums gab, so setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass sich die grundlegenden Prinzipien des Immaterialgüterschutzes bewährt haben. Sie ermöglichen eine Zuordnung kreativer Leistungen und eine Bewirtschaftung der Werke durch eine wirtschaftliche Verwertung.
Die Vernetzung von Haushaltsgeräten und Automobilen produziert – gezielt oder als Nebenprodukt – ungeahnte Datenmengen. Bis zum Jahr 2020 soll die Menge an Daten, die erstellt, vervielfältigt und konsumiert wird, auf 40.000 Zettabyte anwachsen. Dies entspricht nach Schätzungen 57-mal der Menge an Sandkörnern aller Strände dieser Erde. Zum Vergleich: Das Gehirn eines Menschen kann – würde man es mit Werten für die digitale Speichermenge ausdrücken – etwa 2,5 Petabyte erfassen. Ein Zettabyte sind 1.000.000 Petabyte. Schon sprechen Experten nicht mehr von Big Data, sondern von Huge Data.
This article proposes a new personal data taxonomy in order to determine more clearly ownership and control rights on different kinds of information related to consumers. In an information society, personal data is no longer a mere expression of personality but a strong economic element in the relationships between companies and customers. As a consequence, the new General Data Protection Regulation recognises different levels of control rights to consumers in accordance with a “proprietarian” approach to personal data. Moreover, existing data taxonomies (based on a subject matter approach) are anachronistic.
Der Beitrag untersucht, wie den wichtigsten datenschutzrechtlichen Herausforderungen in der Industrie 4.0 begegnet werden kann. Dabei wird deutlich, dass sich viele bekannte Instrumente anwenden lassen und diese im Kontext der Industrie 4.0 als „Best Practice“ dienen können. Es wird auf zu erwartende Gesetzgebungsinitiativen hingewiesen, die durch die nötige Anpassung des nationalen Datenschutzrahmens an die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu erwarten sind.
Daten werden immer mehr zum zentralen Rohstoff der digitalen Wirtschaft. Dies trifft nicht nur auf personenbezogene, sondern immer stärker auch auf nichtpersonenbezogene Daten zu, wie sie etwa in vernetzten Gegenständen und Maschinen im „Internet der Dinge“ anfallen. Bei personenbezogenen Daten schreibt die Rechtsordnung teilweise detailliert vor, wer welche Daten wie verarbeiten darf.
AG Potsdam, Urt. v. 16.04.2015 – 37 C 454/13 –
Unterlassungsanspruch gegen Drohnenüberflug eines Grundstücks
„Zentrale Datenstelle“, „Verknüpfung von Datensätzen“, „bundesweite Zusammenführung von Daten“ – das sind Begrifflichkeiten, die Datenschützer aufhorchen lassen. Nur geht es hier einmal nicht um Belange der inneren Sicherheit, sondern um Belange der körperlichen Integrität: Auf Bundesebene wird ein elektronisches Register errichtet, in das personenbezogene Daten von Organspendern und Organempfängern aus allen Bundesländern aufgenommen werden sollen.
On 9. November 2015, the President of the Court of First Instance of Brussels (the “Court”) issued a cease and desist order against Facebook Inc., Facebook Belgium SPRL and Facebook Ireland Limited (“Facebook”) in summary proceedings brought by the Belgian Privacy Commission (Commissie voor de bescherming van de persoonlijke levenssfeer/Commission de la protection de la vie privée – the “Privacy Commission”). The Privacy Commission had initiated the summary proceedings, as well as proceedings on the merits which are still ongoing, after consulting with Facebook on the social network’s new privacy policy.
Der folgende Beitrag fasst die rechtlichen Anforderungen an die Vertragsgestaltung zusammen, wenn Daten der zentrale Leistungsgegenstand eines Vertrages sind. Es geht nicht um Verträge mit dem Hauptzweck „Datenschutz“, sondern um Verträge, in denen Daten als Handelsware und Wirtschaftsgut behandelt werden. Solche Verträge können sich sowohl auf personenbezogene als auch auf nicht-personenbezogene Daten beziehen. Beide Kategorien von Daten sind wirtschaftlich relevant. „Daten“ sind verkörperte Informationen und damit Regelungsobjekt verschiedener Rechtsgebiete.
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