Der folgende Beitrag fasst die rechtlichen Anforderungen an die Vertragsgestaltung zusammen, wenn Daten der zentrale Leistungsgegenstand eines Vertrages sind. Es geht nicht um Verträge mit dem Hauptzweck „Datenschutz“, sondern um Verträge, in denen Daten als Handelsware und Wirtschaftsgut behandelt werden. Solche Verträge können sich sowohl auf personenbezogene als auch auf nicht-personenbezogene Daten beziehen. Beide Kategorien von Daten sind wirtschaftlich relevant. „Daten“ sind verkörperte Informationen und damit Regelungsobjekt verschiedener Rechtsgebiete. Zu berücksichtigen sind v. a. Anforderungen des Geheimnisschutzes nach wettbewerbs- und strafrechtlichen Vorschriften, des Urheberrechts, des allgemeinen Schuldrechts, und – soweit es um personenbezogene Daten geht – des Datenschutzrechts. Daten können in einer Vielzahl von Konstellationen Vertragsgegenstand sein. Dass dabei auch die Vertragsgestaltung ganz unterschiedliche Formen annehmen muss, versteht sich von selbst. Die gesamte Komplexität dieser unterschiedlichen Vertragstypen kann hier nicht erfasst werden. Die folgende Aufzählung erhebt im Übrigen keinen Anspruch auf Vollständigkeit, was die rechtlichen Anforderungen an Verträge über Daten angeht. Es gibt eine Vielzahl von Sonderkonstellationen, deren Erörterung hier den Rahmen sprengen würde.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2016.04.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-06-28 |
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