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Zur Rolle des informationellen Selbstbestimmungsrechts bei der Ausgestaltung eines möglichen Ausschließlichkeitsrechts an Daten

  • Jun.-Prof. Dr. Louisa Specht
  • Rebecca Rohmer

Die Vernetzung von Haushaltsgeräten und Automobilen produziert – gezielt oder als Nebenprodukt – ungeahnte Datenmengen. Bis zum Jahr 2020 soll die Menge an Daten, die erstellt, vervielfältigt und konsumiert wird, auf 40.000 Zettabyte anwachsen. Dies entspricht nach Schätzungen 57-mal der Menge an Sandkörnern aller Strände dieser Erde. Zum Vergleich: Das Gehirn eines Menschen kann – würde man es mit Werten für die digitale Speichermenge ausdrücken – etwa 2,5 Petabyte erfassen. Ein Zettabyte sind 1.000.000 Petabyte. Schon sprechen Experten nicht mehr von Big Data, sondern von Huge Data. Erkannt wird der Charakter dieser Datenmengen als Wirtschaftsgut, dem durch Anerkennung eines Ausschließlichkeitsrechts an Daten ein verlässlicher Rechtsrahmen gegeben werden könnte. Auch die EU-Kommission denkt in ihrer Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa über ein solches Ausschließlichkeitsrecht nach. 3 Dass von ihm auch und gerade personenbezogene Daten betroffen sein könnten, bleibt dabei bislang eine Randnotiz.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2016.04.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2196-9817
Ausgabe / Jahr: 4 / 2016
Veröffentlicht: 2016-06-28

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