DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2025.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-08-29 |
Es gibt eine englische Kurzgeschichte aus dem Jahr 1892 mit dem Titel The yellow Wallpaper von Charlotte Perekins Gilman. Darin beschreibt die Autorin, wie eine Frau nach und nach der Vorstellung verfällt, hinter einer Tapete sei eine Frau gefangen. Was uns heute wie ein bizarrer literarischer Albtraum erscheint, war damals nicht nur eine künstlerische Fantasie, sondern auch eine schleichende Gefahr.
Die Digitalisierung durchdringt alle Lebensbereiche und bringt große Vorteile mit sich. Doch gerade für vulnerable Gruppen wie Frauen, Mitglieder der LGBTQ+-Community und Opfer von Stalking oder häuslicher Gewalt birgt sie auch erhebliche Risiken. Im digitalen Raum entsteht ein oft unsichtbares Machtgefälle, in dem persönliche Daten zu einem Werkzeug für Missbrauch und Kontrolle werden können. Anhand von Beispielen zeigt dieser Artikel auf, wie gerade vulnerable Gruppen besonderen Risiken ausgesetzt sind.
Quantencomputing ist eine disruptive technologische Entwicklung der kommenden Jahre, die mit mehrdimensionalen wirtschaftlich-technologischen Chancen und Risiken einhergeht. Eine geeignete rechtliche Absicherung ihres Einsatzes ist entscheidend, wobei auch und gerade geltende Schutzprinzipien der DSGVO herausgefordert sind. Der nachfolgende Beitrag führt in einige technische Grundsätze der Quantencomputing-Technologie ein. Speziell die Auswirkungen des Quantencomputings auf gängige Verschlüsselungsmethoden sowie die Intransparenz von KI-Systemen sind im Kontext ihrer regulatorischen Einordnung unter der DSGVO zu untersuchen. Ergänzend werden konkrete Handlungsempfehlungen für Unternehmen aufgeführt.
Die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung in Deutschland zielt darauf ab, Prozesse zu beschleunigen und bürgerfreundlicher zu gestalten, wobei die behördenübergreifende Datennutzung eine zentrale Komponente
ist. Obwohl die Datenschutz-Grundverordnung häufig als Hemmnis wahrgenommen wird, liegt das Hauptproblem bei der Verwaltungsdigitalisierung nicht im Datenschutzrecht selbst, sondern in strukturellen, technischen und föderalen Umsetzungsdefiziten.
„Erstens kommt es anders und zweitens als man denkt“ – nach diesem Motto verlief mein erstes Jahr als Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Gewählt mit dem Versprechen, Datenschutz wieder positiver zu denken, mehr und vor allem ein wenig anders zu beraten, war ich überzeugt, dass das Sicherheitspaket der Ampel das dominierende Thema meiner ersten Monate im Amt sein würde.
Mit seinen Leitlinien für die Berechnung von Geldbußen in der finalen Version 2.0 vom 24.05.2023 hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) Kriterien entwickelt, anhand derer in fünf Schritten eine Geldbuße festzusetzen ist. Wie beurteilen Sie diese „Vorgaben“ des EDSA und haben Sie den Eindruck, dass sie in allen 27 Mitgliedstaaten gleichermaßen angewendet werden? Wie beurteilen Sie die Leitlinien vor dem Hintergrund der ILVA-Entscheidung des EuGH vom 13.02.2025 – C-383/23 –?
Datenschutz ist allgegenwärtig – ob in der Industrie, im Gesundheitswesen oder bei Tech-Konzernen. Doch während sich Unternehmen längst mit Compliance-Abteilungen und Datenschutzbeauftragten wappnen, bleibt ein Akteur weitgehend unter dem Radar der öffentlichen Debatte: gemeinnützige Organisationen und Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Zwischen Ehrenamt, Fördergeldern und öffentlicher Mission kämpfen sie mit bürokratischen Hürden, die oft übersehen werden – besonders im datenschutzrechtlichen Kontext.
Mit Urteil vom 4. Juli 2025 (Az. 05 O 2351/23) hat das Landgericht Leipzig eine maßgebliche Entscheidung im Datenschutzrecht getroffen. Geklagt hatte ein Nutzer des sozialen Netzwerks Facebook gegen Meta Platforms Ireland Limited (Meta). Im Mittelpunkt stand die Feststellung, dass der Nutzungsvertrag mit Facebook die Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers auf Dritt-Websites und in Dritt-Apps seit dem 25. Mai 2018 nicht gestattet. Meta Platforms Ireland Limited (Meta) wurde zur Unterlassung der streitgegenständlichen Datenverarbeitung verurteilt und zur Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes in Höhe von 5.000 Euro verpflichtet.
Anfang Juni dieses Jahres wurde ein bereits im Februar ausgesprochener Freispruch des LG Hannover in einem Bußgeldverfahren in Höhe von 4,3 Mio. EUR des LfD Niedersachen gegen VW rechtskräftig, nachdem die Staatsanwaltschaft Hannover ihre Rechtsbeschwerde beim OLG Celle zurückgenommen hatte. Der Freispruch hat in der aktuellen Debatte um Pseudonymisierung und Anonymisierung von personenbezogenen Daten eine hohe Signalwirkung, stellt das LG Hannover doch bei der Pseudonymisierung auf die Empfängersicht ab und erklärt das Bestehen einer “anonymisierenden Pseudonymisierung”.
Ab dem 12. September 2025 gelten weite Teile des Data Acts als primäres Unionsrecht in Deutschland unmittelbar. Der Data Act soll den fairen Zugang zu und die faire Nutzung von Daten regeln. Dies betrifft sowohl personenbezogene als auch nicht personenbezogene Daten. Mit dem Data Act sollen Datenmonopole aufgebrochen und die Datensouveränität von Nutzern gestärkt werden. So sollen Nutzer von vernetzten Geräten Mitbestimmungsmöglichkeiten über die Verwendung der bei der Nutzung ihrer vernetzten Geräte anfallenden Daten bekommen.
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