In seiner Entscheidung wies das Bundesarbeitsgericht die Revision des Klägers zurück, da das Klagebegehren nur dann erfolgreich sein könne, wenn durch den Klageantrag i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt werde, welche E- Mails Gegenstand einer Verurteilung auf Erteilung einer Datenkopie nach Art.15 Abs.3 DSGVO sein sollen. Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Kläger nach seiner Entlassung während der Probezeit von seiner Arbeitgeberin Auskunft nach Art.15 DSGVO verlangt. Der Klageantrag war auch gerichtet auf „eine Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der von ihr [der beklagten Arbeitgeberin] vorgenommenen Verarbeitung sind.“
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2021.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-06-26 |
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