Die Auslegung der sogenannten „Haushaltsausnahme“, die rein private Verarbeitungstätigkeiten aus dem Anwendungsbereich der DSGVO ausnimmt, ist auch heute noch maßgeblich geprägt von der Lindqvist-Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2003. Der vorliegende Beitrag plädiert vor dem Hintergrund geänderter technischer Rahmenbedingungen und eines geänderten Nutzerverhaltens für eine Neubewertung der seinerzeit gefundenen Kriterien und im Ergebnis eine maßvolle Einschränkung des Anwendungsbereichs der DSGVO.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2021.01.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2020-12-29 |
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