Am 4. Mai 2023 hat der EuGH einer der streitträchtigsten Unbekannten im Datenschutzrecht Kontur verliehen: dem Anspruch auf immateriellen Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO. Der Generalanwalt Sánchez-Bordona erteilte einem Begehren auf Schadenersatz ohne Darlegung eines konkreten Schadens in seinen Schlussanträgen eine deutliche Absage. Stattdessen gebiete die Einheit der Rechtsordnung eine Übertragung zivilrechtlicher Grundsätze. Die nationale Rechtsprechung zeichnete bis zur Entscheidung des EuGH ein uneinheitliches Bild. Das Urteil des EuGH zu der Frage, ob ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz die Darlegung eines konkreten Schadens erfordert, ist daher wegweisend.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2023.06.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-10-31 |
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