Vor dem Hintergrund der Geltung der Datenschutz-Grundverordnung und des neuen Bundesdatenschutzgesetzes ab dem 25.05.2018 sind, nicht zuletzt wegen der drastisch erhöhten Bußgeldrahmen, einige datenschutzrechtliche Pflichten zunehmend in den Fokus gelangt. Es handelt sich zwar teilweise um altbekannte Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken bei der Datenverarbeitung. Gleichwohl wird für zwei dieser Pflichten gegenwärtig diskutiert, ob sie auch von Inhabern von Arztpraxen befolgt werden müssen: Die Datenschutz-Folgenabschätzung und die Benennung eines Datenschutzbeauftragten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2018.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-02-28 |
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