1. Die Nutzung öffentlich zugänglicher Telefonnummern für Telefonwerbung setzt eine ausdrückliche oder zumindest mutmaßliche Einwilligung voraus. Eine bloße Veröffentlichung in einem Verzeichnis reicht nicht aus.
2. Das berechtigte Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO kann nicht gegen die spezialgesetzlichen Werbebeschränkungen des UWG durchgesetzt werden.
3. Die mutmaßliche Einwilligung erfordert konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die kontaktierten Personen mit dem Werbeanruf rechnen konnten. Ein bloß abstraktes wirtschaftliches Interesse genügt nicht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2025.02.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-02-28 |
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