Wird die von den Beschäftigten erbrachte Arbeitszeit und die Einhaltung der vorgeschriebenen Pausen kontrolliert, so kann dies sowohl im Interesse des Arbeitgebers als auch dem der Beschäftigten liegen. Es geht zum einen um die Erfüllung der geschuldeten Arbeitspflicht und zum anderen um die Einhaltung von zu Gunsten der Beschäftigten bestehenden Schutzregelungen. Der Kontrolle der Einhaltung dieser Schutzregeln dienen u. a. die Dokumentationspflichten des § 16 Abs. 2 ArbZG. Die Regelungen des ArbZG entsprechen jedoch nicht mehr dem Europäischen Recht und bedürfen der Anpassung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2021.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-04-27 |
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