Im Rahmen eines denkwürdigen Gesetzgebungsverfahrens wurde kurz vor Ende der letzten Legislaturperiode die Strafprozessordnung „durch die Hintertür“ um Befugnisse zur Durchführung einer sog. Quellen-Telekommunikationsüberwachung (§ 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO) sowie einer Online-Durchsuchung (§ 100b StPO) ergänzt. Gegen diese Regelungen sind inzwischen vier Verfassungsbeschwerden anhängig. In dem nachfolgenden Beitrag werden die grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Implikationen der Neuregelungen skizziert.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2019.02.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-02-26 |
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