Die Frage nach der richtigen Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung bei werbebasierten digitalen Geschäftsmodellen ist derzeit noch vermintes Gelände. Dieser Tatsache dürfte sich auch der Europäische Datenschutzausschuss (EDPD) bewusst gewesen sein, als er im Frühjahr seine Leitlinien zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO zu der mittlerweile abgeschlossenen Konsultation freigegeben hat. In dem Papier haben sich die europäischen Datenschutzbehörden auf ein enges Verständnis dessen festgelegt, was für eine Datenverarbeitung erforderlich ist. Eine Eingrenzung des Vertragsgegenstandes bereitet zweifellos manchmal Schwierigkeiten. Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren aber in jedem Fall von einer restriktiven Auslegung der entsprechenden Normen. Auch aus systematischen Erwägungen spricht mehr dafür. Für Unternehmen, die ihr eigenes Geschäftsmodell nicht verständlich auf den Punkt bringen können, ist das ohnehin nicht die einzige Baustelle.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2020.01.21 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2019-12-27 |
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