Telemedizinische Anwendungen erleben aktuell einen regelrechten Boom. Hierzu gehören auch Videosprechstunden zwischen Ärztinnen bzw. Ärzten und PatientInnen. Neben den allgemeinen Anforderungen des Datenschutzrechts sind von den Behandelnden bei der Einrichtung der Videosprechstunde auch die besonderen Vorgaben nach § 365 SGB V i. V. m. der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte zu beachten. Diese werden im vorliegenden Beitrag aus Sicht der Behandelnden näher besprochen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2021.06.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-11-09 |
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