Normen zum Beschäftigtendatenschutz nach Art. 88 Abs. 1 DSGVO dürfen nicht nur die Maßgaben der Datenschutz-Grundverordnung für sämtliche Datenverarbeitungen wiederholen. Es stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen solche Normen möglich sind, ob Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO einschlägige Öffnungsklauseln für Normen, die die Anforderungen des Art. 88 DSGVO nicht erfüllen, sein können und welche deutschen Normen betroffen sind. Die Anmerkung kommt zu dem Ergebnis, dass das Urteil viele Fragen offenlässt, die weiterer Klärung bedürfen. Seine Auswirkungen zeigen sich hauptsächlich im Zusammenhang mit dem geplanten Beschäftigtendatenschutzgesetz.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2023.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-07-07 |
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