Die Übermittlung von personenbezogenen Daten in Drittstaaten außerhalb der EU ist bekanntlich nur unter den besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO zulässig. Ein mögliches Instrument, um Drittstaatenübermittlungen zu legitimieren, sind sog. Angemessenheitsbeschlüsse der Kommission nach Art. 45 DSGVO. Mit Blick auf die Vereinigten Staaten hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) derartige Angemessenheitsbeschlüsse mehrfach gekippt: im Jahr 2015 hat der EuGH den Angemessenheitsbeschluss zum „Safe Harbour“-Abkommen für unwirksam erklärt und im Jahr 2020 dessen Nachfolger aufgehoben, den „Privacy Shield“-Beschluss, (Az. C-362/14, „Schrems I“ und Az. C-311/17, „Schrems II“). Seitdem ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten nur noch unter erschwerten Bedingungen zulässig, wenn z. B. Standardvertragsklauseln geschlossen und zusätzliche technische oder organisatorische Maßnahmen getroffenen werden, um das gewährleistete Datenschutzniveau dem europäischen anzugleichen. Spätestens seit der Schrems II-Entscheidung dürfte der transatlantische Datenverkehr den meisten Praktikern erhebliches Kopfzerbrechen bereitet haben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2022.04.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-06-24 |
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