Am 22.09.2022 legte Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona die Schlussanträge zu einem Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zu der Frage vor, ob § 23 Abs. 1 des Hessischen Landesdatenschutzgesetzes („HDSIG“) wegen Verstoßes gegen Art. 88 DSGVO unanwendbar ist. § 23 Abs. 1 HDSIG und § 26 Abs. 1 BDSG als zentrale Norm des deutschen Beschäftigtendatenschutzes sind nahezu identisch. Sollte der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts folgen, wäre auch § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG damit unanwendbar. Der Beitrag beleuchtet den Inhalt der Schlussanträge, wie wahrscheinlich es ist, dass der EuGH sich diesen anschließt und die möglichen Folgen für den deutschen Beschäftigtendatenschutz. Abschließend stellen wir kurz dar, worauf sich Arbeitgebende gegebenenfalls in der Praxis einzustellen haben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2023.02.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-03-04 |
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