Als im oder mit dem Datenschutz Beschäftigter kann es einem durchaus nicht schaden, auch einmal über den Tellerrand des eigenen geliebten Rechtsgebietes zu schauen. Bei der Stiftung Datenschutz taten wir das im November des alten Jahres und wagten uns in einen Bereich vor, der an der Schnittstelle von Wettbewerbspolitik und Datenpolitik liegt – aber eben außerhalb des Datenschutzrechts. Es ging um den Vorschlag der SPD für eine verpflichtende Freigabe nicht-personenbezogener Daten. Ausschlaggebend für unsere Befassung mit diesem Vorschlag war eine gewisse Parallele in der Zielstellung. Sowohl der Datenschutz als auch der im Rahmen einer Tagung von uns diskutierte Vorschlag zu einer Datenteilungspflicht bezwecken einen Ausgleich von Machtungleichgewichten. Zwar nennt das Datenschutzrecht selber ein solches Schutzziel nicht, doch begreifen nicht wenige den Datenschutz auch als Machtausgleichsinstrument denn „nur“ als Mittel zum Zweck des Privatsphärenschutzes. Von daher lag es für uns nahe, einen Vergleich zu wagen: Wäre eine Datenteilungspflicht nicht dem Datenschutz verwandt?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2020.01.20 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2019-12-27 |
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