Die EU-Datenschutzreform bedeutet für den nationalen Gesetzgeber eine erhebliche Herausforderung. Dies gilt nicht nur für die Datenschutzrichtlinie für Polizei und Justiz, die der Umsetzung in nationales Recht bedarf, sondern auch für die Datenschutz-Grundverordnung. Auch wenn sie in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist, muss sie in die nationalen Rechtssysteme eingepasst werden. Zudem gibt es weiterhin einigen rechtlichen Gestaltungsspielraum für die Mitgliedstaaten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2016.02.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-03-03 |
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