Den Kirchen und religiösen Vereinigungen ist durch den europäischen Gesetzgeber in Art. 91 DSGVO grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt worden, eigene Regelungen zum Datenschutz anzuwenden, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten angewendet worden sind und diese mit der Datenschutz-Grundverordnung in Einklang gebracht werden. Die Katholische und evangelische Kirche in Deutschland haben von dieser Regelung Gebrauch gemacht und ihre bis dahin für ihre Zuständigkeitsbereiche geltenden Datenschutzgesetze an die europäische Norm angepasst. Die folgenden Ausführungen sollen den Geltungsbereich der kirchlichen Vorschriften am Beispiel der katholischen Regelungen darstellen sowie ihre Umsetzung durch die Aufsichten und Gerichte erläutern.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2022.03.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2196-9817 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2022 |
| Veröffentlicht: | 2022-04-29 |
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