Die Verarbeitung von personenbezogenen Arbeitnehmerdaten ist seit langem ein Bereich voller Unklarheiten und Streitigkeiten. Auch die Einführung des § 32 BDSG als spezielle Norm zur „Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnis“ mit Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes im Jahre 2009 brachte angesichts der sehr weiten und weichen Formulierung nicht die erwünschte Klarheit. Arbeitgeber sehen sich, auch nach dem Scheitern der Novellierung des Beschäftigtendatenschutzes im letzten Jahr, immer noch vor der Herausforderung, die Zulässigkeit einer Einzelnen Datenverarbeitung letztlich ohne wirklich konkrete Maßstäbe selbst bewerten zu müssen. Nun hat das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 20.06.2013 (Az. 2 AZR 546/12)1 neue Eckpunkte gesetzt: scheitert der Arbeitgeber an der Aufgabe, für die Ermittlung das mildeste Mittel zu wählen, so führt dies zu einem vollständigen Verbot, die gefundenen Beweise zu verwerten. Diese werden zu „Früchten des verbotenen Baumes“.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2014.03.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-04-29 |
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