Die am 12.07.2024 im Amtsblatt der EU veröffentlichte Verordnung 2024/1689 („KI-VO“) legt auf europäischer Ebene erstmals den gesetzlichen Rahmen für den Umgang mit Künstlicher Intelligenz (KI) fest. Nach der KI-VO müssen Anbieter und Betreiber von KI-Systemen über KI-Kompetenz verfügen. Das Gesetz schreibt nicht vor, wie eine solche KI-Kompetenz zu erlangen ist oder welche Funktion, etwa in einem Unternehmen, mit entsprechendem Fachwissen ausgestattet sein muss. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit der Datenschutzbeauftragte (DSB) auch die Funktion eines KI-Beauftragten übernehmen kann, wobei die Bestellung eines solchen nach der KI-VO nicht verpflichtend ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2024.05.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-08-30 |
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