Das Datenschutzrecht war das erste und lange das einzige Daten- und Digitalrecht. Angesichts der gesetzlichen Leere um die Datenschutzgesetze herum wuchs ihr Anwendungsbereich stetig und erheblich. Die später und v. a. zuletzt vermehrt aufkommenden daten- und digitalbezogenen Regelungen bestimmen ihren Anwendungsbereich zum Datenschutzrecht meist nicht oder nur unscharf („bleibt unberührt“); dies gilt dann auch für die Abgrenzung der Zuständigkeit der Datenschutzaufsicht zu anderen Digitalaufsichten. Dieses „Aufsichtsknäuel“ kann auf mitgliedstaatlicher Ebene zwar nicht entwirrt, gegebenenfalls aber durch die Zusammenführung der Datenschutzaufsicht mit anderen Aufgaben der Digitalregulierung gebündelt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2023.05.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-08-29 |
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