Ein im Zusammenhang mit der DSGVO ständig aufkommendes und auch außerhalb der Fachpresse diskutiertes Thema sind die von den Aufsichtsbehörden verhängten Bußgelder. Man möchte schließlich wissen, ob das Datenschutzrecht seine angekündigten „Zähne“, die vielerorts behauptet ja erst mit dem neuen Datenschutzrecht zu wachsen begannen, auch wirklich bekommen hat und die durch die DSGVO möglichen Geldbußen tatsächlich verhängt werden. Dabei interessiert neben Höhe und Anzahl der verhängten Bußgelder auch, gegen wen die Bußgelder verhängt wurden. Während letzteres bei dem ersten in Deutschland nach DSGVO verhängten Bußgeld gegen Knuddels i. H. v. 20.000 Euro noch bekannt gegeben wurde, begnügte man sich danach meist mit Höhe und Anzahl der verhängten Bußgelder. Der Bundesdatenschutz beauftragte Ulrich Kelber zeigte sich in dieser Hinsicht offen für mehr Transparenz. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit es rechtlich möglich ist, die Adressaten von Bußgeldern zu erfahren. Dabei wird unterschieden zwischen zwei Konstellationen: Der Auskunft auf Ersuchen und der aktiven Veröffentlichung durch die Landesdatenschutzbeauftragten (LfDI).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2019.05.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-08-29 |
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