Ein Datenschutzvorfall ist nach § 34 DSGVO unverzüglich den Betroffenen zu melden, wenn „voraussichtlich ein hohes Risiko für deren Rechte und Freiheiten“ besteht. Da die DSGVO jedoch nicht definiert, was „hohes Risiko“ bedeutet, zielt dieser Artikel darauf ab, einen risikobasierten Ansatz zu entwickeln, der Verantwortlichen wie Aufsichtsbehörden Orientierung bieten soll, ob im konkreten Fall eine Benachrichtigung der betroffenen Personen erforderlich ist oder nicht.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2024.01.07 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2196-9817 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-01-10 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
