Der Umfang an Rechtsprechung zum Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wächst quer durch alle Instanzen unablässig. Weitgehend unbeachtet geblieben sind bislang die diesbezüglichen Regelungen in den Datenschutzbestimmungen der öffentlich-rechtlich verfassten Religionsgemeinschaften. Der Beitrag stellt die Regelung der evangelischen Kirche in § 48 DSG-EKD in den historischen, religionsverfassungsrechtlichen und rechtstheologischen Kontext und zeigt die Konsequenzen für die Auslegung der Vorschrift auf.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2022.03.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-04-29 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: