Der Umfang an Rechtsprechung zum Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wächst quer durch alle Instanzen unablässig. Weitgehend unbeachtet geblieben sind bislang die diesbezüglichen Regelungen in den Datenschutzbestimmungen der öffentlich-rechtlich verfassten Religionsgemeinschaften. Der Beitrag stellt die Regelung der evangelischen Kirche in § 48 DSG-EKD in den historischen, religionsverfassungsrechtlichen und rechtstheologischen Kontext und zeigt die Konsequenzen für die Auslegung der Vorschrift auf.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2022.03.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-04-29 |
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