Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 TKG erlegt Dienstanbietern strenge Verhaltenspflichten auf. Fraglich ist, ob Arbeitgeber bzgl. der betrieblichen E-Mail-Systeme als Dienstanbieter zu qualifizieren sind. In diesem Fall dürften Arbeitgeber nur noch in wenigen Ausnahmefällen auf E-Mails zugreifen. Bei Verstößen sähen sich die handelnden Personen der Strafandrohung des § 206 Abs. 1 StGB wegen Verletzung des Fernmeldegeheimnisses konfrontiert. Die diese Ansicht vertretende Literatur und Rechtsprechung stützen sich in ihren Argumentationen lediglich auf nationales Recht. Sie lassen dabei unberücksichtigt, dass § 88 TKG aufgrund des europarechtlichen Anwendungsvorrangs der Datenschutz-Grundverordnung verdrängt wird, wenn Arbeitgeber betriebliche E-Mail-Systeme zur Verfügung stellen. Denn diese sind keine elektronischen Kommunikationsdienste im Sinne des Art. 2 lit. c RL 2002/21/EG bzw. Art. 2 Nr. 4 lit. b, 5–7 RL 2018/1972/EU, sodass die Öffnungsklausel des Art. 95 DSGVO für diesen Sachverhalt nicht greift. Da diese nicht einschlägig ist, richtet sich die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ausschließlich nach den Regeln der DSGVO. Eine parallele Anwendung des § 88 TKG scheitert am europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2021.05.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-08-30 |
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