Online-Verhandlungen via Zoom, bekanntlich ein Videokonferenzdienst eines US-amerikanischen Unternehmens? Unbefugt mit dem Smartphone aufgenommene Videomitschnitte eines emotional geführten Nachbarschaftsstreits, die auf YouTube und TikTok viral gehen? Und im Saal daneben: Analoge Verhandlungen in altehrwürdigen Gerichtssälen, die außer den Verfahrensbeteiligten niemand besucht? Diese Fragen zeigen: Die zivilgerichtliche Videoverhandlung befindet sich im Spannungsfeld zwischen Öffentlichkeitsgrundsatz und Persönlichkeitsschutz. Der Beitrag adressiert die wesentlichen Themenfelder mit Blick auf § 128a ZPO de lege lata wie de lege ferenda.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2024.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-03-01 |
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