Die deutschen Nachrichtendienste haben seit 2017 die Befugnis, Lichtbilder zur Erfüllung ihrer Aufgaben automatisiert abzurufen (§ 25 Abs. 2 PAuswG und § 22a Abs. 2 PaßG). Dies hat der Gesetzgeber allerdings „durch die Hintertür“ mit dem „Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises“ ermöglicht, das in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der neuerlangten Befugnis steht. Der Beitrag betrachtet die Grundgesetzkonformität dieses Rechts für Nachrichtendienste und die neuen Entwicklungen zum automatisierten Lichtbildabruf.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2022.06.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-11-12 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.