Die deutschen Nachrichtendienste haben seit 2017 die Befugnis, Lichtbilder zur Erfüllung ihrer Aufgaben automatisiert abzurufen (§ 25 Abs. 2 PAuswG und § 22a Abs. 2 PaßG). Dies hat der Gesetzgeber allerdings „durch die Hintertür“ mit dem „Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises“ ermöglicht, das in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der neuerlangten Befugnis steht. Der Beitrag betrachtet die Grundgesetzkonformität dieses Rechts für Nachrichtendienste und die neuen Entwicklungen zum automatisierten Lichtbildabruf.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2022.06.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-11-12 |
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