Seit dem 1.11.2024 gilt das Verbot des § 13 Selbstbestimmungsgesetz (SBGG). Danach ist es untersagt, gegen den Willen der betroffenen Person zu offenbaren, dass die Person in der Vergangenheit ihren Vornamen und ihren Geschlechtseintrag standesamtlich geändert hat. Durch dieses Verbot, das auch bußgeldbewehrt ist, werden Transpersonen umfassend geschützt. Ob es sich indes bei der geschlechtlichen Identität einer Transperson um ein besonders sensibles Datum gemäß Art. 9 DSGVO handelt, ist unklar.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2025.01.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2196-9817 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-01-03 |
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