Die ausgeprägte Verflechtung des Art. 8 GrCh und des Datenschutzsekundärrechts führt zu erheblichen normenhierarchischen Unsicherheiten. Infolgedessen droht einerseits das sekundärrechtliche Verbotsprinzip in den Verfassungsrang erhoben zu werden und andererseits das Datenschutzgrundrecht zum Sekundärrecht herabgestuft zu werden. Vor allem aber besteht Unklarheit darüber, inwieweit das Verbotsprinzip durch Art. 8 GrCh grundrechtlich vorgezeichnet ist. Dieser Frage soll der folgende Beitrag nachgehen. Er beschränkt sich dabei auf das Verhältnis zwischen Privaten und ist der denkbar intensivsten grundrechtlichen Anforderung an die Gesetzgebung gewidmet: der grundrechtlichen Gebotenheit konkreter einfachrechtlicher Inhalte.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2024.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-08-30 |
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