Betriebliche Datenschutzbeauftragte sind wegen ihrer gesetzlich besonders geschützten Rolle ein Kernstück der Selbstregulierung datenverarbeitender Unternehmen. Die bisherige Praxis zeigt aber, dass Unternehmen diese Rolle noch immer gerne mit Personen besetzen, die der Unternehmensleitung zumindest nahestehen. Erste Bußgelder der Datenschutzaufsichtsbehörden unterstreichen, dass unzulässige Doppelrollen kein Kavaliersdelikt sind. Der Beitrag beleuchtet Verstöße gegen Art. 38 Abs. 6 S. 2 DSGVO anhand ausgesuchter Beispiele, zeigt rechtliche Konsequenzen auf und gibt Empfehlungen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2022.06.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-11-12 |
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