Seit Längerem bereitet das Outsourcing Schwierigkeiten: § 203 StGB bestraft die Offenbarung von Berufsgeheimnissen gegenüber externen Dienstleistern, dabei sind Auslagerungen wirtschaftlich unbedingt notwendig. Ein Gesetzesentwurf will jetzt Rechtssicherheit schaffen: § 203 StGB und das Berufsrecht werden angepasst und externe Dienstleister in die Schweigepflicht einbezogen. Die Berufsgeheimnisträger treffen erweiterte Auswahl-, Belehrungs- und Sorgfaltspflichten, ebenfalls strafbewehrt. Der Regelungsentwurf ist in Wirkung und Regelung tauglich, lässt aber Fragen offen. Wer auf eine Regelung des rechtssicheren Technologieeinsatzes hoffte, wird enttäuscht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2017.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-03-10 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.