EuGH, Urt. v. 21.12.2016 – C-203/15 und C-698/15
Weitere Entscheidung des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung in den Mitgliedstaaten
Erneut hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Möglichkeiten für nationale Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung konkretisiert und die nationalen Gesetzgeber in Großbritannien und Schweden in ihre Schranken verwiesen. In beiden Staaten existieren nationale Gesetze, die auf der mit Urteil vom 08.04.2014 für ungültig erklärten Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung 2006/24 (Rechtssachen C-293/12 und C-594/12 „Digital Rights Ireland u. a.“) beruhten. In Schweden sind Telekommunikationsbetreiber verpflichtet, alle Teilnehmeranschluss- und Verkehrsdaten für die Dauer von sechs Monaten zu speichern, um Polizei-, Zoll- und Sicherheitsbehörden den Zugang zu diesen Informationen zu ermöglichen. Die staatlichen Behörden können dabei heimlich verfahren. Ein Zugriff auf die Daten ist nach der nationalen Regelung insbesondere dann zulässig, wenn eine näher bestimmte Katalogstraftat oder eine Straftat im Raum steht, die mit mindestens zwei Jahren Freiheitsentzug sanktioniert wird. Im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren genügt bereits eine Mindestandrohung von sechs Monaten. Die Entscheidung über den Zugriff auf die Daten obliegt dem jeweiligen Behördenleiter, eines gerichtlichen Beschlusses bedarf es nicht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2017.02.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-03-10 |
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