Der EuGH hat mit Urteil vom 4. September 2025 (C-655/23) zwei Fragen des Datenschutzrechts geklärt, die in der Praxis seit Langem diskutiert wurden. Zum einen stellte der EuGH klar, dass die DSGVO selbst keinen präventiven, unionsrechtlich verankerten Anspruch auf Unterlassung vorsieht, also kein unionsrechtliches Instrument bereithält, um den Verantwortlichen präventiv auf künftige Rechtstreue festzulegen. Zum anderen schärfte er den Begriff des immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO in einer Weise, die den Anwendungsbereich erheblich erweitert: Bereits negative Gefühle wie Sorge oder Ärger können einen ersatzfähigen Schaden darstellen, sofern sie nachweisbar sind und kausal auf den Datenschutzverstoß zurückgehen.
| Lizenz: | ESV-Lizenz | 
| ISSN: | 2196-9817 | 
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2025 | 
| Veröffentlicht: | 2025-10-28 | 
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