Mit Urteil vom 8. Mai 2025 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) einem Arbeitnehmer immateriellen Schadenersatz in Höhe von 200 Euro zugesprochen. Hintergrund war die unzulässige konzerninterne Weitergabe personenbezogener Daten zum Zwecke der Testnutzung der cloudbasierten HR-Software „Workday“. Die Entscheidung konkretisiert den Begriff des „Kontrollverlustes“ als Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO und bekräftigt die datenschutzrechtliche Bindung betrieblicher Kollektivvereinbarungen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2025.04.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-06-30 |
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