Der EuGH entschied in einem vom Landgericht Köln vorgelegten Vorabentscheidungsverfahren über eine zentrale Frage zum Begriff des relativen Personenbezugs. Der inhaltliche Aufhänger des zugrundeliegenden Rechtsstreits vor dem LG Köln betrifft im Kern die Frage nach der Form, dem Inhalt und dem Umfang der Herstellerverpflichtung zur Bereitstellung von Fahrzeug-, On-Board-Diagnose- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen gemäß der Typgenehmigungsverordnung (Verordnung (EU) 2018/858). Im Ergebnis bestätigte der EuGH die Pflichten zur Datenüberlassung durch die Automobilindustrie gegenüber sogenannten unabhängigen Wirtschaftsakteuren; solchen natürlichen oder juristischen Personen, die keine Vertragshändler und keine Vertragswerkstatt sind, allerdings direkt oder indirekt an der Wartung und Reparatur von Fahrzeugen beteiligt sind, etwa Reparaturbetriebe sowie Hersteller oder Händler von Werkstattausrüstung. Im konkreten Fall hatte der deutsche Verein Gesamtverband Autoteile-Handel gegen den Lkw-Hersteller Scania geklagt, um Zugang zu von Scania nicht herausgegebenen Reparatur- und Wartungsdaten, insbesondere der Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN), zu erhalten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2024.01.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-01-10 |
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