Mit dem jüngsten Urteil zur Vorratsdatenspeicherung hat der EuGH seine strengen Maßstäbe für die allgemeine und unterschiedslose Speicherung von IP-Adressen zwar aufgeweicht, knüpft dies aber seinerseits an strenge Bedingungen. Unter Vorratsdatenspeicherung versteht man im Allgemeinen die Verpflichtung von Telekommunikationsdienstleistern, die Verkehrs- und Standortdaten ihrer Nutzer anlasslos zu speichern. Dies soll ermöglichen, die Datenbestände bei späteren Anlässen – etwa zur Strafverfolgung oder Gefährdung der nationalen Sicherheit – nutzen zu können. Ein Schwerpunkt liegt hierbei auch auf dem Schutz von Kindern, da die Vorratsdatenspeicherung auch der Verhinderung und Aufklärung von Kinderpornografie dienen soll.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2024.04.09 | 
| Lizenz: | ESV-Lizenz | 
| ISSN: | 2196-9817 | 
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2024 | 
| Veröffentlicht: | 2024-06-27 | 
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