Leitsätze:
1. Die Auslegung des Unternehmensbegriffs im Sinne des Kartell- und Wettbewerbsrechts wirkt tief in das Datenschutzrecht hinein, mit weitreichenden Folgen für die Bußgeldpraxis.
2. Maßgeblich für die Ermittlung des Bußgeldrahmens ist der weltweite Jahresumsatz der wirtschaftlichen Einheit, nicht nur der verantwortlichen juristischen Person.
3. Die Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit bleibt auch nach dem EuGH-Urteil vom 13.02.2025 komplex und verlangt im Einzelfall eine differenzierte Betrachtung.
4. Auch sieben Jahre nach Geltung der DSGVO fehlt es an klaren, unionsweit verbindlichen Kriterien zur Bußgeldbemessung. Der Reformbedarf bleibt evident.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2025.03.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-04-28 |
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