Eine bundesweite Spielerdatei als Instrument zur Bekämpfung von Spielsucht: Auf den ersten Blick hört sich dies vielversprechend an. Trotz des legitimen Zwecks der Datei stellt sich jedoch die Frage, inwieweit die damit verbundenen Maßnahmen von der Datenschutz-Grundverordnung gedeckt sind. Begrifflichkeiten, die einem in diesem Zusammenhang immer wieder begegnen, sind „kategorische Totalüberwachung“ oder „anlasslose Vorratsdatenspeicherung“. Dass die zwar zum Teil sehr plakativ geäußerte Skepsis begründet ist, wird vor allem im Hinblick auf die Regelung des Art. 22 DSGVO deutlich. Der folgende Beitrag zeigt auf, dass die im Glücksspielstaatsvertrag 2021 vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere zur Spielsuchtfrüherkennung, nicht datenschutzkonform sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2022.05.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-09-02 |
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