Die einander widersprechenden Entscheidungen der Landgerichte Bonn (29 OWi 1/20) und Berlin ((526 OWi LG) 212 Js-OWi 1/20 (1/20)) vom November 2020 bzw. Februar 2021 machen deutlich, dass die DSGVO die Frage, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen eine Geldbuße auferlegt werden kann, nicht in der gebotenen Klarheit beantwortet. Der in der Sanktion liegende Eingriff in Grundrechte kann daher nicht auf Art. 83 DSGVO, sondern nur auf § 30 OWiG gestützt werden. Dessen Interpretation sind indes unionsverfassungsrechtliche Grenzen gesetzt. Zudem zeigt die Entscheidung des LG Bonn, dass der Umsatz eines Unternehmens keine ausschlaggebende Bedeutung für die Sanktionsbemessung hat.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2021.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-04-27 |
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