In seinem Beschluss vom 01.12.2021 (Az.: 6 L 738/21.WI) hat das VG Wiesbaden im Rahmen eines Eilverfahrens zum Einsatz eines Cookie-Dienstleisters Stellung genommen. Da im Rahmen der Cookie-Dienstleistung ein externes Unternehmen eingesetzt wurde, dessen Unternehmenszentrale in den USA lag, nahm das Gericht eine Drittlandsübermittlung an. Diese Drittlandsübermittung war mangels Rechtfertigung unzulässig und zu untersagen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2022.02.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-02-25 |
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