Gemäß Art. 30 DSGVO ist jedes Unternehmen, das automatisiert personenbezogene Daten verarbeitet, zur Dokumentation dieser Datenverarbeitung verpflichtet. Diese Dokumentation wird als Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten bezeichnet. Kommt ein Unternehmen der Pflicht zum Führen eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten nicht nach, droht ein Bußgeldverfahren. Auf Antrag muss das Verzeichnis der Aufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt werden. Das aus dem nationalen Recht bekannte sog. öffentliche Verfahrensverzeichnis zur Einsicht durch jedermann ist durch die DSGVO nicht vorgesehen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2018.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-05-11 |
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