„Das Portraitfoto von Frau Müller mit Brille“ oder die Information „Herr Mayer war gestern beim Augenarzt“ – handelt es sich dabei bereits um Gesundheitsdaten i. S. d. Art. 4 Nr. 15 DSGVO? Die Antwort lautet: Das ist möglich – maßgeblich kommt es auf den Verwendungszusammenhang an. Die Reichweite des Begriffs des Gesundheitsdatums ist nicht nur im medizinischen Sektor, sondern weit darüber hinaus von Relevanz. Als besondere Kategorien personenbezogener Daten i. S. d. Art. 9 DSGVO unterliegen Gesundheitsdaten einem spezifischen Schutz. Gesundheitsdaten sind mehr als bloß medizinische Daten und umfassen alle Daten, die Rückschlüsse auf den (körperlichen oder geistigen) Gesundheitszustand einer Person zulassen. Die Rückschlüsse können mittelbar und unmittelbar erfolgen, sodass grundsätzlich von einer weiten Auslegung auszugehen ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2024.02.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-03-01 |
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