Die systematische und umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche bildet nach Art. 35 Abs. 3 lit. c) DSGVO ein Regelbeispiel der Pflicht zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (kurz DSFA). Relevant ist der Terminus auch für die Benennungspflicht eines Datenschutzbeauftragten (siehe Art. 37 Abs. 1 lit. b) DSGVO, § 38 Abs. 1 S. 2 BDSG). Bei der folgenden Auslegung des Terminus ist der risikobasierte Ansatz der DSGVO zu berücksichtigen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2024.05.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-08-30 |
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