Der BGH stellt in seinem Beschluss vom 25. Februar 2026 klar, dass Art. 80 Abs. 1 DSGVO den Anwaltszwang des § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht modifiziert. Die Entscheidung ist in ihrem methodischen Ausgangspunkt unangreifbar. Sie verengt die praktische Bedeutung des Art. 80 Abs. 1 DSGVO jedoch erheblich, weil Verbandsunterstützung gerade dort blockiert wird, wo die typische Haftungsklage aus Art. 79, 82 DSGVO verhandelt wird. Der Beitrag beleuchtet die systematische Schieflage, das Vorlageversäumnis und die Spannung zur eigenen Rechtsprechung des I. Zivilsenats zu Art. 80 Abs. 2 DSGVO.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2196-9817 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-07-03 |
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