| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2196-9817 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-02-27 |
Nach Art. 65 Abs. 1 DSGVO trifft der EDSA verbindliche Beschlüsse zur Beilegung der dort geregelten Arten von Streitigkeiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestimmung der DSGVO.
Mit dem Einsatz KI-gestützter Transkriptionstools wie Otter.ai oder Sally gewinnt die automatisierte Dokumentation von Meetings in Unternehmen rasant an Bedeutung. Doch die Verschriftlichung gesprochener Kommunikation wirft komplexe Fragen der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit auf.
Wenn jemand an den Titel eines von seiner eigenen Einrichtung herausgegebenen Thesenpapiers ein Fragezeichen anfügt – bedeutet das dann, dass er nicht mehr hinter dem Inhalt des Papieres steht? Nein. Vielmehr soll das vermeintliche Infragestellen die mit dem Thema verbundene Debatte einbeziehen.
Im Oktober 2025 fand in Berlin der siebte Nachwuchsworkshop der PinG statt. Zu diesem Workshop kamen Promovierende, Berufseinsteiger*innen, Referendar*innen, Student*innen sowie weitere Fachinteressierte im Bereich des Datenrechts zusammen.
Die DSGVO setzt auf ein dezentrales Durchsetzungsmodell. Eine der wesentlichen Neuerungen der DSGVO war in diesem Zusammenhang die Einführung des sog. One-Stop-Shop-Prinzips.
Am 19. November 2025 reichte die EU-Kommission den finalen Vorschlag zum Digitalen- Omnibus ein. Das Gesetzespaket sieht weitreichende Änderungen in den Bereichen der Künstlichen Intelligenz, Datenschutz und -nutzung sowie Cybersicherheit vor. Ziel des Pakets ist die Förderung von Innovation und der Abbau von administrativen Hürden.
Die Verarbeitung von Beschäftigtendaten ist in international agierenden Konzernen regelmäßig durch arbeitsteilige Organisationsstrukturen geprägt. Insbesondere die Einrichtung zentraler Dienstleistungsbereiche („Shared Service Center“) zur Wahrnehmung von Personalaufgaben hat sich als gängiges Organisationsmodell etabliert.
Ist eine geplante Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gerechtfertigt? Kaum eine Frage ist in der Datenschutzberatung derart praxisrelevant – und sie wird in Zukunft noch wichtiger werden. Die digitale Transformation, begleitet von zahlreichen Regelwerken der Digitalregulierung, die künftige Gesetzgebung im Rahmen der Omnibus-Initiative: Immer mehr Datenverarbeitungen werden rechtlich, betriebswirtschaftlich oder technisch erforderlich.
Nach Art. 8 der Europäischen Grundrechtecharta hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Art. 4 Nr. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) konkretisiert den Begriff der personenbezogenen Daten dahingehend, dass damit alle Informationen umfasst werden, die sich auf eine – direkt oder indirekt – identifizierbare natürliche Person beziehen.
Der datenschutzrechtliche Sanktionsvollzug gilt seit Jahren als schwerfällig. Komplexe Sachverhalte, umfangreiche Ermittlungen, Herausforderungen bei der Identifizierung konkreter Verstöße und eine nur langsame gerichtliche Klärung zentraler Auslegungsfragen führen dazu, dass Bußgeldverfahren häufig über lange Zeiträume anhängig bleiben, ohne dass eine Entscheidung ergeht.
Die Reform der Datenschutz-Grundverordnung ist im Zuge des Digital-Omnibus erneut auf die europäische politische Agenda gerückt. Ziel der Europäischen Kommission ist es, die bestehenden Digitalrechtsakte besser aufeinander abzustimmen und ihre Umsetzung zu vereinfachen. Hierzu hat nun die Datenschutzkonferenz (DSK) Kritik geäußert.
Entscheidung des VG Wiesbaden nach EuGH-Vorlage zum Scoring durch Schufa – VG Wiesbaden, Urt. v. 19.11.2025 – Az. 6 K 788/20.WI
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