Redaktionelle Leitsätze:
1. Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO setzt nach Auffassung des VG Wiesbaden voraus, dass eine Verarbeitung als „automatisierte Entscheidungsfindung“ im Sinne des Art. 22 Abs. 1 DSGVO einzuordnen ist; der Begriff der automatisierten Entscheidungsfindung ist dabei anhand von Art. 22 DSGVO zu bestimmen.
2. Der Begriff der „Entscheidung“ in Art. 22 Abs. 1 DSGVO ist weit zu verstehen und kann auch vorgelagerte, automatisiert erzeugte Risikobewertungen erfassen, wenn sie tatsächlich entscheidungsrelevant wirken.
3. Für die Erheblichkeit kommt es nicht darauf an, ob Banken oder andere Akteure den Score ausschließlich verwenden; die Sperrwirkung negativer Scores genügt typischerweise.
4. „Aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik“ verlangen eine individualisierte, verständliche Erläuterung des konkret angewandten Vorgehens einschließlich Inputdaten und deren Bedeutung; Standardtexte sind angreifbar. 5. Eine Offenlegung der Scoreformel oder des Algorithmus bleibt regelmäßig außerhalb des geschuldeten Minimums, ohne dass dies die Pflicht zu substantieller Einzelfall-Erklärbarkeit entfallen lässt.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2196-9817 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-02-27 |
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